Was bedeutet Tierschutz?

 
 

Tierschutz

Tierschutz ist der artgerechte Umgang mit Tieren. Man schützt Tiere vor Leid, Schmerz und sonstigen Schäden. Der Tierschutz zielt auf das einzelne Tier und seine Unversehrtheit. Man unterscheidet zwischen anthropozentrischem und ethischem Tierschutz. Der anthropozentrische Tierschutz ist der indirekte Schutz der Tiere. Die Motivation hierbei ist es, ästhetische, kulturelle oder ökonomische Interessen des Menschen zu vertreten. Gründe für einen ästhetischen Tierschutz liegen in der menschlichen Empfindsamkeit, die den Wunsch hervorruft, nicht Zeuge von Tiermisshandlung zu werden. Ethischer Tierschutz bedeutet, das Tier als Mitgeschöpf  und empfindsames Lebewesen um seiner selbst wegen zu schützen. Tierschutz beinhaltet alle Bestrebungen des Menschen zum Schutz von Leben und Wohlbefinden der Tiere, dazu gehört auch der Umwelt- und Artenschutz. Tierschutz bezieht sich also nicht nur auf Haustiere, sonder auch auf Wild- und Nutztiere. Das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung regeln den Schutz und die Pflege von wild lebenden Tieren.

Die gesetzlliche Grundlage des Tierschutzes stellt das Tierschutzgesetz dar.

Das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt somit in ganz Deutschland. Es sorgt für die gerechte Umsetzung des Tierschutzes in allen Bereichen. Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen.“ Auch wenn Tiere dem Menschen keine vergleichbare Rechtsstellung besitzen, sind sie denoch auch gesetzlich keine Sachen mehr. Wer Tiere halten will, der muss eine artgerechte Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung gewährleisten können. Zusätzlich müssen Halter und Betreuer über ausreichende Sachkunde verfügen. Ein Tier darf nur getötet werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Ein anerkannter Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn ein Weiterleben nur mit erheblichen, nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden für das Tier möglich ist. Die Tötung eines Wirbeltieres darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen erfolgen. Schmerzhafte Eingriffe an Tieren sowie Amputationen dürfen nicht ohne Betäubung vorgenommen werden.  Das Tierschutzgesetz gibt vor, dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen bzw. Zerstören von Organen oder Gewebe eines Tieres verboten ist. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind. Es dürfen nur Personen mit erforderlichen Fachkenntnissen Tierversuche durchführen. Bei aufgefundenen Tieren wird zwischen Fund- und herrenlose Tiere unterschieden. Bei einem Fundtier geht man davon aus, dass dieses Tier jemandem gehört. Sie unterliegen dem Fundrecht und müssen der zuständigen Fundbehörde gemeldet werden. Die Fundbehörde muss das Tier entgegennehmen und für eine artgemäße Unterbringung sorgen. Wird ein verletztes oder krankes Fundtier direkt zum Tierarzt gebracht, besteht für die Gemeinde eine Erstattungspflicht für die Kosten einer unaufschiebbaren tierärztlichen Versorgung. Grundvoraussetzung ist die unverzügliche Anzeige des Fundes.

Sollten Missstände sichtbar sein, wird der Besitzer darauf hingewiesen. Über die Aufklärung einer artgemäßen Haltung, hat der Halter die Möglichkeit die Lebensbedingungen des Tieres zu verbessern. Uneinsichtige Besitzer können beim Veterinäramt angezeigt werden. Liegt ein Verstoß vor, ordnet das Veterinäramt Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände an. Ist das nicht möglich, kann es zu einer vorübergehenden anderweitigen Unterbringung bzw. einem dauerhaften Entzug der vernachlässigten Tiere kommen oder das Halten von Tieren untersagt werden.

Weitere Infos finden Sie hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/veterinaer-und-lebensmittelaufsicht/artikel.445743.php

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